Ambulante Hilfen

Ambulante Hilfen – Hilfen zur Erziehung

Der Bereich der Hilfen zur Erziehung beinhaltet ein breites Spektrum von Leistungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Hilfen zur Erziehung können durch die Personensorgeberechtigten – im Regelfall also die Eltern – eines Kindes oder Jugendlichen in Anspruch nehmen. Sie werden gewährt, “wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist” (§27 SGB VIII).

 

Aber auch junge Volljährige können Hilfen zur Erziehung erhalten. Im Gegensatz zu Minderjährigen sind die Hilfeempfänger selbst anspruchsberechtigt.

 

Abhängig vom erzieherischen Bedarf werden nach Einzelfallentscheidung insbesondere pädagogische und therapeutische Leistungen geleistet. Im sogenannten Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das SGB VIII, werden – nicht abschließend – folgende Hilfeformen beschrieben:

 

  • Erziehungsberatungsstellen ( §28 SGB VIII)
  • Soziale Gruppenarbeit (§29 SGB VIII)
  • Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§30 SGB VIII)
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§31 SGB VIII)
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§32 SGB VIII)
  • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
  • Heimerziehung, sonstig betreute Wohnform (§34 SGB VIII)
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35 SGB VIII)

 

Zuständig für die Hilfen zur Erziehung sind die Jugendämter (örtliche Träger der Jugendhilfe). Diese werden im Einzelfall die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfe prüfen und gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten, dem Kind oder Jugendlichen und möglicherweise anderen Fachkräfte einen Hilfeplan (§36 SGB VIII) erstellen.