Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen JaZZ Tierfreu(n)de .
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz Am Wald 6, 31623 Drakenburg.
(3) Der Verein wurde am 09.10.2025 gegründet
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Am Wald 6, 31623 Drakenburg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland (Zweck
nach § 52 Absatz 2 Nr. 14 der Abgabenordnung angeben). Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
● die Zusammenarbeit und Unterstützung von ausgesuchten Tierschutzvereinen und
Organisationen des Tierschutzes, sowie Privatpersonen im In- und Ausland durch
finanzielle Mittel und materielle Mittel
● Förderung von Kastrationsprojekten
● Tiermedizinische Versorgung von Tieren im In-und Ausland
● das Einrichten/Errichten und die Unterstützung von Pflegestellen, Tierheimen und
tierheimähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland für aufgenommene Tiere zur
artgerechten Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein endgültiges
Zuhause
● Verbreitung des Tierschutz Gedankens, durch Aufklärung für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene
● regelmäßige Reisen in Auffangstationen und Tierheime in verschiedenen Ländern, um
die Verwirklichung der zuvor genannten Punkte zu unterstützen.
● Aufnahme, Pflege und Vermittlung von in Not geratenen Tieren im In- und Ausland,
Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
● Kooperation mit Tierheimen, Tierärzten und anderen Tierschutzorganisationen im In-
und Ausland,
● Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Tierschutzgedankens
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Erstattung von Aufwendungen
Vereinsmitglieder und sonst für den Verein tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz
notwendiger Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Wahrnehmung satzungsgemäßer
Aufgaben entstehen.
Hierzu zählen insbesondere Kosten für:
● Unterbringung und Versorgung von Tieren im Auftrag des Vereins
● Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwand bei Fahrten für den
Verein, Material- und Transportkosten im Zusammenhang mit Vereinszwecken
Der Ersatz erfolgt nur gegen Vorlage entsprechender Belege.
Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.
Im Übrigen gelten die steuerrechtlichen Vorschriften für gemeinnützige Körperschaften.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche oder juristische) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben,
in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese
sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
(2) Der Verein finanziert sich ausschließlich durch Spenden, Zuschüsse, Fördermittel
und sonstige Zuwendungen.
(3) Spenden können sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern geleistet
werden.
(4) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
allein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der
Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 9a Vergütungen und Beschäftigte
(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und zur
ordnungsgemäßen Verwaltung hauptamtliche, nebenamtliche oder geringfügig beschäftigte
Personen (Minijobber) anstellen.
(2) Beschäftigte können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Vereins sein.
(3) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Tätigkeit und muss
angemessen sein. Sie darf den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit (§§ 55 ff.
Abgabenordnung) nicht widersprechen.
(4) Über die Einstellung, Vertragsbedingungen und Vergütung entscheidet der Vorstand.
(5) Die Beschäftigung von Personen in einem Minijob oder anderen Arbeitsverhältnis ist
zulässig, sofern sie der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke oder der laufenden
Verwaltung des Vereins dient.
(6) Im Übrigen gelten die steuerrechtlichen Vorschriften für gemeinnützige Körperschaften.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die
eineÄnderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des
Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung
des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung des
Tierschutzes
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Drakenburg, 09.10.2025
