Betreuungsweisungen
Eine richterliche Auflage gemäß § 10 JGG i. V. m. § 30 SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII können Betreuungsweisungen sein. Hierbei werden jugendliche oder junge volljährige Straftäter*innen für einen bestimmten Zeitraum der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers unterstellt.
Mit dem (hoffentlich auch persönlichem) Ziel ein straffreies Leben zu führen, können Betreuungshelfer*in und Straftäter*in an persönlichen Zielen arbeiten, um eine Stabilisierung oder Veränderung der Lebensverhältnisse der betroffenen jungen Menschen zu erreichen. Grundlage hierfür ist zum einen das Gerichtsurteil und zum anderen die Eigenmotivation des jungen Menschen, Wege anders zu gehen und zu gestalten.
Die Betreuung hat auch eine Doppelfunktion: Einerseits ist sie hoffentlich schnell eine Vertrauensperson, die dem jungen Menschen helfen kann andere / neue Wege zu gehen, aber gleichzeitig auch eine Kontrollinstanz für Auflagen und Weisungen aus dem Gerichtsurteil.
Ziele
Hauptziel ist es, alle Faktoren zu fördern, die eine Reintegration in den gesellschaftlichen Kontext ermöglicht (oder Stabilisierung vorhandener Kontexte) und die Verbesserung der Startchancen für ein selbstbestimmtes, straffreies Leben. Schwerpunktmäßig geht es um folgende Aspekte: